Dr. Benedikt Mick

In keinem anderen Rechtsgebiet wird das ‚Über-Unterordnungsverhältnis‘ zwischen Staat und Bürger so deutlich wie im Strafrecht: Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, (Untersuchung-)Haft, aber auch Geldstrafen stellen schwerwiegende Eingriffe in die Freiheitsrechte dar. Der Zweck des Strafrechts und Sinn von Strafe darf daher gerade auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nie außer Betracht gelassen werden. Dieser erfordert die Eignung eines eingesetzten Mittels zur Zweckerreichung, wobei stets die Suche nach einem möglichst milden, nicht übermäßigen Mittel anzustreben ist. Das Strafrecht ist somit stets nur als ultima ratio des Rechtsgüterschutzes einzusetzen. So soll ein bestimmtes Verhalten nur dann in strafrechtlichem Sinne geahndet werden, wenn es „in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist“.


Gute Strafverteidigung erfordert neben umfassenden Kenntnissen im Strafrecht sowie Strafprozessrecht vor allem ein besonderes Maß an Schlagfertigkeit, Beharrlichkeit und Einfühlungsvermögen.

Der Mensch ist vielschichtig und selten sind die Dinge wie sie auf den ersten Blick scheinen – Rechtsanwalt Dr. Benedikt Mick verteidigt daher ohne Ansehen der Person und des Strafvorwurfs. Ein respektvoller und diskreter Umgang mit Mandant:innen und ihren sensiblen Informationen sind eine Selbstverständlichkeit.

Um Gerechtigkeit zu schaffen, bedarf es ihrer Durchsetzung – ich scheue daher nie die streitige Verhandlung, wähle allerdings ebenso den konsensualen Weg, wenn es den Interessen des Mandanten dient. 

Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Strafrecht, das Sexualstrafrecht sowie das Wirtschaftsstrafrecht.

Nach sorgfältiger Analyse des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Handlungsoptionen erarbeite ich gemeinsam mit dem Mandanten eine der jeweiligen Beweislage angepasste Verteidigungsstrategie, die der  individuellen Situation am besten gerecht wird.

Das beinhaltet für mich neben der klassischen Strafverteidigung auch stets den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Menschen im Blick zu behalten. 


Die Bedeutung eines Zeugenbeistands wird bisweilen unterschätzt. Ich übernehme diese Rolle, geregelt in § 68b StPO, regelmäßig und ausgesprochen gerne, weil ich als Strafverteidiger weiß wie wichtig auch die rechtliche Unterstützung eines Zeugen sein kann. Die Aufgabe des Zeugenbeistands ist es, passend zur jeweiligen Verfahrenskonstellation dem Ratsuchenden gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gericht Schutz zu gewähren.

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